KANZLEI FÜR ERBRECHT

DER BERATUNGSANSATZ

Die Kanzlei wurde vor vielen Jahren in der festen Überzeugung gegründet, dass kompetente und verantwortungsvolle anwaltliche Beratung die Konzentration des Beraters auf ein Rechtsgebiet erfordert. Der auf ein Themengebiet fokussierte Anwalt verfügt zum einen über die notwendige praktische Erfahrung, zum anderen ist er zeitlich in der Lage, aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung im Auge zu behalten.

Vor diesem Hintergrund ist meine Kanzlei konsequent auf den Themenkreis Erbrecht und Vorsorgeverfügungen ausgerichtet. Der Schwerpunkt meiner Tätigkeit liegt dabei in der Gestaltung von Nachfolgeregelungen. Mehr darüber erfahren Sie auf dieser Seite in der Rubrik Beratungsfelder.

ERBRECHT UND VORSORGEVERFÜGUNGEN

Das Erbrecht ist ein hochinteressantes, aber eben auch sehr komplexes Rechtsgebiet. Es stellt damit hohe Anforderungen an den damit befassten Berater. Erfolgreiche Rechtsberatung erfordert hier nicht nur fundiertes Fachwissen, sondern auch die Fähigkeit, die für den individuellen Einzelfall passende Gestaltung zu entwickeln. Dabei sind selbstverständlich alle rechtlichen Aspekte zu berücksichtigen. Vor allem muss die gefundene Lösung aber zum jeweiligen Mandanten, seiner Geschichte und seiner Familie passen.

Dies gilt nicht weniger im Bereich der Vorsorgeverfügungen. Nur wenige Kanzleien beschäftigen sich intensiv mit den Rechtsfragen rund um Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Dabei sind diese aktueller denn je. Da ich mich seit langem mit diesen Gegenständen auseinandersetze, bin ich auch hier in der Lage, Ihnen maßgeschneiderte Lösungen anzubieten.

BERATUNGSFELDER

Etwa 75% der Bundesbürger haben keine Regelung für den Erbfall getroffen. In diesen Fällen kommt es zur sog. gesetzlichen Erbfolge. Deren Regelungen führen in den meisten Fällen zu der außerordentlich streitanfälligen Erbengemeinschaft. Letztlich handelt es sich um pauschale Notlösungen, die von einer optimalen Nachfolgeregelung weit entfernt sind.

Mit einem Testament haben Sie hingegen die Möglichkeit, Ihren individuellen Bedürfnissen Rechnung zu tragen und dafür zu sorgen, dass Ihr Wille tatsächlich umgesetzt wird. Von Laien verfasste Testamente schaffen allerdings mehr Probleme, als sie lösen. Eine fachkundige Beratung ist daher unverzichtbar.

Unter dem Begriff “Vorweggenommene Erbfolge” versteht man gemeinhin die Übertragung von Vermögen des künftigen Erblassers auf die nächste Generation. Mit dieser lebzeitigen Vermögensübergabe können vielfältige Ziele verfolgt werden. Häufig dient sie der Steuerersparnis oder der Ausstattung der Nachkommen. Sie kann aber auch eingesetzt werden, um etwa Pflichtteilsansprüche bestimmter Abkömmlinge zu reduzieren.

Eine lebzeitige Vermögensübergabe, z.B. die Übertragung einer Immobilie, will jedoch gut überlegt und geregelt sein, um später keine unangenehmen Überraschungen zu erleben. Hier sind nicht nur zivil- und steuerrechtliche Aspekte im Auge zu behalten, sondern auch Fragen des Sozialrechts.

Wenn es um den Erhalt, den Ausbau und die Weitergabe großer Vermögensbestände geht, empfiehlt sich oftmals der Einsatz besonderer Gestaltungsformen. Hier kann die Familienvermögensverwaltungsgesellschaft – kurz Familienpool genannt – wertvolle Dienste leisten. Über sie lassen sich die Nachteile der traditionellen Gestaltungsinstrumente vielfach vermeiden.

So ermöglicht die Familiengesellschaft beispielsweise den langfristigen Zusammenhalt des Familienvermögens, eine gerechte Verteilung unter den Abkömmlingen sowie die punktgenaue Ausnutzung der schenkung- und erbschaftsteuerlichen Freibeträge.

Die Stiftung erlebt derzeit beinahe eine Renaissance. Nach Angaben des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen existieren derzeit in Deutschland mehr als 21.000 rechtsfähige Stiftungen.

Die Mehrzahl der Stifter verfolgt bei ihrer Errichtung gemeinnützige oder mildtätige Zwecke. Aber auch der Wunsch, den Bestand eines Familienunternehmens dauerhaft zu erhalten und die Familie langfristig finanziell abzusichern, kann Anlass zur Errichtung einer Stiftung geben. Diese sollte allerdings sorgfältig geplant sein und am besten noch zu Lebzeiten des Stifters in Angriff genommen werden.

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung werden gemeinhin unter dem Begriff Vorsorgeverfügungen zusammengefasst. Allerdings verfolgen diese drei Vorsorgeinstrumente unterschiedliche Ziele.

Ist ein Bürger aufgrund Erkrankung nicht mehr in der Lage am rechtsgeschäftlichen Verkehr teilzunehmen, so müssen seine Angelegenheiten zwangsläufig durch einen Stellvertreter erledigt werden. Hat der Betroffene keine Vorsorge getroffen, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter. Während die Betreuungsverfügung versucht, auf ein künftiges Betreuungsverfahren Einfluss zu nehmen, zielt die Erteilung einer Vorsorgevollmacht gerade auf seine Vermeidung.

Die Patientenverfügung dient demgegenüber der Vorsorge für den Fall, dass der Betroffene dem Arzt seine Behandlungswünsche nicht mehr mitteilen kann.